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Änderung § 4b TestV vom 12.02.2022

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§ 4b TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung
§ 4b TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung


(Text neue Fassung)

§ 4b Bestätigende Diagnostik-Testung


vorherige Änderung

1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.



1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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