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Änderung § 4b TestV vom 12.02.2022
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§ 4b TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung | § 4b TestV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1 |
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(Text alte Fassung) § 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung | (Text neue Fassung)§ 4b Bestätigende Diagnostik-Testung |
1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. | 1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. |
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