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Änderung § 4b TestV vom 01.03.2023
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§ 4b TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 4b TestV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2 |
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(Text alte Fassung) § 4b Bestätigende Diagnostik-Testung | (Text neue Fassung)§ 4b (aufgehoben) |
1 Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. |
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