Änderung § 15 TestV vom 05.12.2024

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§ 15 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung
§ 15 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2 Der Bund erstattet die Beträge innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(2) (aufgehoben)

(3) Der nach § 7a Absatz 5 Satz 6 von einer Kassenärztlichen Vereinigung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Betrag ist dem Bund vom Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten.



(heute geltende Fassung) 



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