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Änderung § 9 SoEnergieV vom 01.01.2023

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§ 9 SoEnergieV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 9 SoEnergieV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bewertung der Gebote, Kriterien


(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:

1. voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt,

2. Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt,

3. Technologiereife,

4. Skalierbarkeit des Projekts,

5. Energiebereitstellungskosten, und

6. bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt.

2 Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte).

(2) 1 Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs für Umwandlung und Transport bis zum Übergabepunkt. 2 Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der größten Energiemenge des finalen Energieträgers. 3 Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers an der maximal gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers. 4 Der Anteil eines Gebots an der maximalen Energiemenge des finalen Energieträgers in Prozent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. 5 Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(3) 1 Die Berechnung der Energieeffizienz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinanderfolgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. 2 Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. 3 Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energieeffizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. 4 Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(4) 1 Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:

1. Umwandlung in den finalen Energieträger,

2. Anlagendesign und

3. Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt.

2 Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zugeordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben. 3 Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprinzipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologiekonzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis des Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Technologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die Testung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren des Systems in operationeller Umgebung. 4 Die Anzahl der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Umwandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1 Nummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. 5 Beim Teilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reifegrad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten. 6 Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reifegrad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reifegrad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Reifegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. 7 Beim Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunkte. 8 Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsystem Transport des finalen Energieträgers entspricht beginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reifegrad 1 dem jeweiligen Reifegrad. 9 Die Gesamtpunktzahl für die Bewertung der Technologiereife ist die Summe der Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch drei. 10 Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(5) 1 Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energieträgers. 2 Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kriterien:

1. die vorgesehene Technologie zur primären Energiegewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt,

2. die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in den finalen Energieträger ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt,

3. das vorgesehene Transportkonzept des finalen Energieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Gigawatt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch das Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der nachträglichen Erweiterung der im Projekt vorgesehenen Infrastruktur vorgesehen ist.

3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun Bewertungspunkten. 4 Die maximale Punktzahl von jeweils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, bei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gegeben sind. 5 Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei der Skalierung der jeweiligen Technologie keine eindeutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des Konzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Technologien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht gegeben ist. 6 In diesem Fall erhält das Gebot entsprechend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei Bewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach Satz 2 Nummer 1 bis 3.

(6) 1 Die Berechnung der voraussichtlichen Energiebereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Energiemenge und der Kosten für die Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger sowie des Transports des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt. 2 Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. 3 Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebotenen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von neun. 4 Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

(7) 1 Bei der Bewertung der bereits absehbaren, wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten. 2 Die Punktzahl aller weiteren Gebote ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswirkungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.

(8) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. 2 Vorbehaltlich § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 ermittelt worden sind. 3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisierung und Validierung der Angaben in den Geboten Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt, diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten zu übermitteln. 4 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(Text alte Fassung)

(9) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln. 3 Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(9) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln. 3 Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.

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1 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

2 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

3 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.

4 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.