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Änderung § 16 IRegBV vom 01.07.2022

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§ 16 IRegBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 16 IRegBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1566

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Meldebestätigung


1 Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus:

1. einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung,

2. den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme,

3. der Angabe, ob

a) die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder

b) die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und

(Text alte Fassung)

4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 und 2 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.

(Text neue Fassung)

4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert.

2 Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit.




 
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