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Änderung § 16 IRegBV vom 01.07.2022
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§ 16 IRegBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | § 16 IRegBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1566 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Meldebestätigung | |
1 Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur bestehend aus: 1. einem alphanumerischen Code der Meldebestätigung, 2. den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durchgeführten implantatbezogenen Maßnahme, 3. der Angabe, ob a) die durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelte Implantat-Identifikationsnummer einem in der Produktdatenbank registrierten Produkt zugeordnet werden kann oder b) die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der Registerstelle die Verwendung eines spezialangefertigten Implantats oder eines Implantats mit Sonderzulassung gemeldet hat, und | |
(Text alte Fassung) 4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 und 2 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert. | (Text neue Fassung) 4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 bis 3 nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Verfahren errechneten Hash-Wert. |
2 Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit. |
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