Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23a IRegBV vom 01.07.2024

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der IRegBV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23a IRegBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 23a IRegBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Vergütungsminderung


vorherige Änderung

 


(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.

(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden.


Anzeige