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Änderung § 23a IRegBV vom 01.07.2024
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§ 23a IRegBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 23a IRegBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Vergütungsminderung |
(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro. (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. |
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