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Synopse aller Änderungen der IRegBV am 01.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 11b des MedFoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IRegBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IRegBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | IRegBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Beginn des Wirkbetriebs § 1 Brustimplantate § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate § 2 Verpflichtungen der Kostenträger Abschnitt 2 Auswertungsgruppen § 3 Besetzung der Auswertungsgruppen § 4 Stellung der Mitglieder § 5 Organisation § 6 Interessenkonflikt § 7 Datenverarbeitung § 8 Sachverständige § 9 Auswertungsbericht Abschnitt 3 Beirat § 10 Besetzung des Beirats § 11 Stellung der Mitglieder § 12 Organisation § 13 Interessenkonflikt Abschnitt 4 Produktdatenbank § 14 Produktdatenbank Abschnitt 5 Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle § 15 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen § 16 Meldebestätigung § 17 Berichtigung § 18 Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle Abschnitt 6 Zugang zu den Registerdaten § 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes § 20 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes § 21 Nutzungsvereinbarung Abschnitt 7 Weitere Verfahrensregelungen § 22 Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung § 23 Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt 7a Vergütungsminderung § 23a Vergütungsminderung |
Abschnitt 8 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 14) In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | |
§ 23a (neu) | § 23a Vergütungsminderung |
(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro. (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. |
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