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§ 1 - Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZGPortalV k.a.Abk.)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4370 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 7 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.07.2024 | Artikel 7 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OZGPortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OZGPortalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 7 OZGÄndG Änderung der Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
... 1. In der Überschrift wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 2. In § 1 werden die Wörter „juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, ...
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