Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZGPortalV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4370 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 29.09.2021; FNA: 206-7-1 Öffentliche Informationstechnik
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Eingangsformel
§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 7 OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 m.W.v. 24. Juli 2024

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. September 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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