Abschnitt 5 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung
Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
§ 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
§ 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung
§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

Teil 2 Staatliche Prüfung

Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens

§ 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.

(2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

(3) 1Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebildet. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) 1Dem berechneten Notenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. 2Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.

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§ 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung


§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

(2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben

1.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,

2.
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,

3.
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und

4.
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.

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§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung



Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.

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§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme


§ 57 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.



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