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Synopse aller Änderungen der MTAPrV am 16.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 8 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MTAPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MTAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | MTAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Ausbildung § 1 Inhalt der Ausbildung § 2 Gliederung der Ausbildung § 3 Theoretischer und praktischer Unterricht § 4 Praktische Ausbildung § 5 Interprofessionelles Praktikum § 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze § 7 Jahreszeugnisse § 8 Qualifikation der Praxisanleitung § 9 Praxisbegleitung § 10 Inhalt der Kooperationsvereinbarungen Teil 2 Staatliche Prüfung Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 11 Teile der staatlichen Prüfung § 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses § 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung § 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung § 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung § 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung § 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung § 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung § 20 Nachteilsausgleich § 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung § 22 Versäumnisse § 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch § 24 Niederschrift § 25 Vornoten § 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung § 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik § 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie § 29 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik § 30 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin § 31 Durchführung des schriftlichen Teils § 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit § 33 Bestehen des schriftlichen Teils § 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten § 35 Note für den schriftlichen Teil Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung § 36 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik § 37 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie § 38 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik § 39 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin § 40 Durchführung des mündlichen Teils § 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung § 42 Bestehen des mündlichen Teils § 43 Wiederholung des mündlichen Teils Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung § 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik § 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie § 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik § 47 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin § 48 Durchführung des praktischen Teils § 49 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik § 50 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie § 51 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik § 52 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin § 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens § 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung § 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung § 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung § 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme Teil 3 Erlaubnisurkunde § 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen Abschnitt 1 Verfahren § 59 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs § 60 Erforderliche Unterlagen § 61 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 62 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung § 63 Zweck der Eignungsprüfung § 64 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung § 65 Inhalt der Eignungsprüfung § 66 Prüfungsort der Eignungsprüfung § 67 Durchführung der Eignungsprüfung § 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung § 69 Wiederholung § 70 Bescheinigung Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs § 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 73 Bescheinigung Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 74 Zweck der Kenntnisprüfung § 75 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung § 76 Teile der Kenntnisprüfung § 77 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 81 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 82 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 83 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 84 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 85 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 87 Bestehen der Kenntnisprüfung § 88 Bescheinigung Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang § 89 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs § 90 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 91 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs § 92 Durchführung des Abschlussgesprächs § 93 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs § 94 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs § 95 Bescheinigung Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat § 96 Nachweise der Zuverlässigkeit § 97 Nachweise der gesundheitlichen Eignung § 98 Aktualität von Nachweisen Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 99 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes § 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs § 99b Erforderliche Unterlagen § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag § 99d Erlaubnisurkunde Abschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung § 99e Erforderliche Unterlagen |
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 100 Übergangsvorschrift § 101 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik Anlage 2 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie Anlage 3 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik Anlage 4 (zu § 1) Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Anlage 6 (zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen Anlage 7 (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung Anlage 8 (zu § 55 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung Anlage 9 (zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anlage 10 (zu § 70 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung Anlage 11 (zu § 73 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang Anlage 12 (zu § 88 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung Anlage 13 (zu § 95 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang | |
Anlage 14 (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung | |
§ 60 Erforderliche Unterlagen | |
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und | |
6. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. | 6. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (3) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. |
(4) 1 Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2 Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) 1 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2 Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. 3 Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 61 Absatz 1. | |
(6) 1 Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2 Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3 Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. | (6) 1 Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, 2. ein Geschäftskonzept oder 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. 3 Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. 4 Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. |
§ 99a (neu) | § 99a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs |
Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. | |
§ 99b (neu) | § 99b Erforderliche Unterlagen |
(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. einen Identitätsnachweis, 3. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die im Bereich einer der Berufe nach dem MT-Berufe-Gesetz liegt, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 6. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (3) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (4) 1 Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich ist. 2 Die zuständige Behörde kann sich an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. (5) 1 Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. 2 Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. 3 Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 99c. (6) 1 Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2 Geeignete Unterlagen sind insbesondere 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, 2. ein Geschäftskonzept oder 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. 3 Die zuständige Behörde darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Satz 1 Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. 4 Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. (7) Die §§ 96 bis 98 gelten entsprechend. | |
§ 99c (neu) | § 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag |
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person. | |
§ 99d (neu) | § 99d Erlaubnisurkunde |
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden. | |
§ 99e (neu) | § 99e Erforderliche Unterlagen |
(1) Personen, die eine Genehmigung nach § 59a des MT-Berufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. einen Nachweis ihrer Identität sowie Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die antragstellende Person in einem Beruf, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einem der Berufe nach dem MT-Berufe-Gesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist, 4. eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung dieses Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, 5. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, 6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, und 7. einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person. (2) Im Fall von § 59a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des MT-Berufe-Gesetzes hat die antragstellende Person zusätzlich einen Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass dieser Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist. (3) 1 Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 2 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 2 Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4 Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen. (4) 1 Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2 Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (5) § 99b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. | |
Anlage 14 (neu) | Anlage 14 (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
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