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Änderung § 10 CoronaEinreiseV vom 23.12.2021

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§ 10 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2021 geltenden Fassung
§ 10 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten


(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) 1 Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern,

2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen,

3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,

8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,

9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden,

(Text alte Fassung)

10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

(Text neue Fassung)

10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

2 Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

(3) 1 Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.



 (keine frühere Fassung vorhanden)