Änderung § 12 CoronaEinreiseV vom 28.04.2022

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§ 12 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2022 geltenden Fassung
§ 12 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ein Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes ist im Rahmen des technisch Möglichen verpflichtet, seinen Kunden, die sich nach Nutzung eines ausländischen Mobilfunknetzes nach mehr als 24 Stunden wieder in sein Mobilfunknetz einbuchen, sowie Nutzern ausländischer Mobilfunknetze, die sich in sein Mobilfunknetz einbuchen, unverzüglich und barrierefrei eine Kurznachricht der Bundesregierung mit dem Inhalt nach Satz 2 am Netzabschlusspunkt seines Mobilfunknetzes zur Verfügung zu stellen, in der auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hingewiesen wird. 2 Der Inhalt der Kurznachricht wird den Betreibern von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.



 



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