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Änderung § 11 CoronaEinreiseV vom 31.05.2022
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§ 11 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2022 geltenden Fassung | § 11 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Auskunftspflicht der Beförderer | |
(Text alte Fassung) (1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne. | (Text neue Fassung) (1) Beförderer haben die bei ihnen vorhandenen Daten zu Personen, die sie aus einem Virusvariantengebiet befördert haben, bis zu 30 Tage nach Ankunft der einreisenden Personen der zuständigen Behörde auf deren Anforderung zu übermitteln; dies gilt für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie für Passagierlisten und Sitzpläne. |
(2) Beförderer sind verpflichtet, gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen. |
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