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Änderung § 5a CoronaEinreiseV vom 07.01.2023
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§ 5a CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung | § 5a CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Testpflicht nach Einreise |
1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten eine Testung mittels PoC-Antigen-Test und im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen zu lassen. 2 Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden. |
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