Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der CoronaEinreiseV am 07.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Januar 2023 durch Artikel 1 der 8. CoronaEinreiseVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaEinreiseV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung | CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Verordnung § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Pflichten von Einreisenden § 3 Anmeldepflicht § 4 Absonderungspflicht § 5 Nachweispflicht § 6 Ausnahmen § 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten Abschnitt 3 Pflichten der Verkehrsunternehmen § 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen § 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung § 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten § 11 Auskunftspflicht der Beförderer Abschnitt 4 Pflichten der Mobilfunknetzbetreiber | |
(Text alte Fassung) § 12 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 12 Informationspflichten der Mobilfunknetzbetreiber |
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
1 Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Einreise Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, | |
2. Einreiseportal vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichtetes elektronisches Melde- und Informationssystem unter https://www.einreiseanmeldung.de, | 2. (aufgehoben) |
3. (aufgehoben) | |
3a. Virusvariantengebiet ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass a) bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder b) sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht, | 3a. Virusvariantengebiet **) a) ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufzutreten droht aufgrund aa) einer dort festgestellten oder anzunehmenden und im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland höheren Ausbreitungsgeschwindigkeit (Dynamik der Infektion) oder Inzidenz in Verbindung mit bb) nicht ausreichend vorhandenen oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenvorkommen und epidemiologischer Daten, welche Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen, insbesondere Daten zu Hospitalisierungen, Aufnahmen auf Intensivstationen sowie Todeszahlen von Infizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, es sei denn, es liegen sonstige Berichte vor, welche hinreichend verlässliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die zirkulierenden Varianten keine besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufweisen, oder b) ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass aa) bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder bb) sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht, |
4. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, 5. getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist, 6. Testnachweis a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung aa) von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder, bbb) sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt. 7. genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, 8. (aufgehoben) 9. geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Nummer 10 ist, 10. Impfnachweis a) ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder b) sofern die Impfung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, dass die Person, auf die der Nachweis ausgestellt ist, aa) zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat und seit dem Erhalt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd., bbb) Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd., ccc) CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder ddd) CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd. oder bb) zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat *) sowie ab 270 Tage nach Erhalt der letzten Einzelimpfung eine zusätzliche Impfung mit einem der folgenden Impfstoffe oder mit einem Impfstoff nachweisen kann *), der von der Europäischen Union zugelassen ist oder im Ausland zugelassen ist und von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist; die Regelungen zur Anerkennung einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd., bbb) Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd., ccc) CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder ddd) CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd., 11. Grenzpendler a) eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt, 12. Grenzgänger a) eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt, 13. Transportpersonal Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren, 14. Beförderer ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert, 15. Zwischenaufenthalt Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt, 16. Schengen-Staat Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn, 17. Angehörige ausländischer Streitkräfte Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. 2 Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1034 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung. | |
--- *) Anm. d. Red.: Welches 'erhalten hat' durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe V. v. 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) ersetzt werden sollte, ist unklar. Hier wurde nur das zweite Vorkommen durch 'nachweisen kann' ersetzt. | --- Anm. d. Red.: *) Welches 'erhalten hat' durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe V. v. 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) ersetzt werden sollte, ist unklar. Hier wurde nur das zweite Vorkommen durch 'nachweisen kann' ersetzt. **) Die Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4) wurde sinngemäß konsolidiert. Es wurden nur die Erläuterungen zu Nummer 3a neu gefasst. |
§ 3 Anmeldepflicht | § 3 (aufgehoben) |
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde folgende Angaben durch Nutzung des Einreiseportals mitzuteilen (digitale Einreiseanmeldung): 1. ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, 2. das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, 3. ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise, 4. das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum Sitzplatz, 5. Angaben, ob ein Impfnachweis vorliegt, 6. Angaben, ob ein Testnachweis beziehungsweise Genesenennachweis vorliegt, und 7. Angaben, ob bei ihnen typische Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen. (2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich ist, ist stattdessen ausnahmsweise eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage bei der Einreise mitzuführen. | |
§ 4 Absonderungspflicht | |
(1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2 Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3 Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5 Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. | (1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2 Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3 Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5 Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. |
(2) 1 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen. 2 Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, 1. in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder | |
2. die einreisende Person einen Impfnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. | 2. die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen COVID-19 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. |
§ 5 Nachweispflicht | |
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. | 1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend. 2 Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a kann auch ein PoC-Antigen-Test vorgelegt werden. |
§ 5a (neu) | § 5a Testpflicht nach Einreise |
1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten eine Testung mittels PoC-Antigen-Test und im Falle eines positiven PoC-Antigen-Tests eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen zu lassen. 2 Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden. | |
§ 6 Ausnahmen | |
(1) 1 Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die | (1) 1 § 4 gilt nicht für Personen, die |
1. durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, 2. zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, 4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, 5. zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann, 6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, 7. Grenzpendler oder Grenzgänger sind, 8. hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 4 Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (2) 1 § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben: 1. Personen, die a) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder b) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7. | |
§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten | |
(1) 1 Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen: 1. die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und 2. ein Testnachweis. 2 Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3 Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen. (2) 1 Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen: 1. die Bestätigung der erfolgreich durchgeführten digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 und 2. ein Testnachweis. 2 Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4 Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5 Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle. (3) 1 Im Fall des § 3 Absatz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung zum Zwecke der Kontrolle und Überlassung an die zuständige Behörde auf Anforderung auszuhändigen an: 1. den Beförderer, sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Schengen-Staat erfolgt, oder 2. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde. 2 Sofern eine Anforderung nach Satz 1 im Rahmen der Einreise nicht erfolgt ist, ist spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder eine digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an die zuständige Behörde zu übermitteln. (4) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, einen Testnachweis oder in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einen Impfnachweis durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln. 2 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. | (1) 1 Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, ist diesem vor der Beförderung ein Testnachweis auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2 Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3 Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen. (2) 1 Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ein Testnachweis mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2 Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3 Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4 Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5 Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle. |
§ 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung | |
(1) 1 Beförderer, die Personen vorbehaltlich des § 10 aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt, vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 stichprobenhaft zu kontrollieren. 2 Diese sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3 Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln. 4 Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. 5 Beförderer haben die Beförderungen aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. 6 Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Virusvariantengebiet kann die Kontrolle in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen. (2) 1 Für Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis entsprechend; es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. 2 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im öffentlichen Personennahverkehr. | (1) 1 Beförderer, die Personen vorbehaltlich des § 10 aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt, vor der Beförderung den Testnachweis nach § 5 stichprobenhaft zu kontrollieren. 2 Dieser ist im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3 Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass der Testnachweis im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist. (2) 1 Es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. 2 Erfolgt die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe a in die Bundesrepublik Deutschland, so reicht auch ein PoC-Antigen-Test als Testnachweis aus. 3 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. (3) Absatz 1 gilt nicht im öffentlichen Personennahverkehr. |
§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten | |
(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. | (1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. |
(2) 1 Das Beförderungsverbot gilt nicht für 1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern, 2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen, 3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte, 4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews, 5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal, 6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen, 7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, 8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder, 9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, 10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. 2 Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3 Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen. (3) 1 Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs. | |
§ 13 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt und eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) |
8. entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird, | |
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert, 10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz eine Person befördert oder | 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert, 10. entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder |
12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15021/v293741-2023-01-07.htm