Tools:
Update via:
Änderung § 6 CoronaEinreiseV vom 07.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 CoronaEinreiseV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV am 7. Januar 2023 und Änderungshistorie der CoronaEinreiseVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung | § 6 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die | (Text neue Fassung) (1) 1 § 4 gilt nicht für Personen, die |
1. durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten, 2. zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen, 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, 4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, 5. zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann, 6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, 7. Grenzpendler oder Grenzgänger sind, 8. hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 4 Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (2) 1 § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 2 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. (3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben: 1. Personen, die a) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder b) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15021/al171955-0.htm