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Synopse aller Änderungen der CoronaEinreiseV am 19.03.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. März 2022 durch Artikel 3 des IfSGMaßAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaEinreiseV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2022 geltenden Fassung | CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Im Sinne dieser Verordnung ist: | (Text neue Fassung) 1 Im Sinne dieser Verordnung ist: |
1. Einreise Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Einreiseportal vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichtetes elektronisches Melde- und Informationssystem unter https://www.einreiseanmeldung.de, 3. Hochrisikogebiet ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit im Vergleich zur Virusvariante B.1.1.529 (Omikron-Variante) besorgniserregenderen Eigenschaften besteht, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht, oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer solchen Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten, 3a. Virusvariantengebiet ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass a) bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder b) sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht, 4. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, 5. getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist, | |
6. Testnachweis, vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Verordnung, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung a) in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde und b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und aa) zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt, oder bb) sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt, | 6. Testnachweis a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung aa) von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder, bbb) sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt. |
7. genesene Person | |
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, 8. Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn a) die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und b) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, | eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, 8. (aufgehoben) |
9. geimpfte Person | |
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, 10. 1 Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. 2 Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn a) die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen oder mit äquivalenten Impfstoffen erfolgt sind, b) insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und c) die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. 3 Abweichend von Satz 2 Buchstabe b liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn a) seit der zweiten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind, b) die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen COVID-19 erhalten hatte, c) die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung aa) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie bb) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder d) die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung aa) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie bb) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind. 4 Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Buchstabe b bis d genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung, | eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist, 10. (aufgehoben) |
11. Grenzpendler a) eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt, 12. Grenzgänger a) eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt, 13. Transportpersonal Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren, 14. Beförderer ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert, 15. Zwischenaufenthalt Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt, 16. Schengen-Staat Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn, 17. Angehörige ausländischer Streitkräfte Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren. | |
2 Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung. | |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 28. April 2022 außer Kraft. |
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