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Änderung § 93 TAMG vom 01.01.2023
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§ 93 TAMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 93 TAMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Weitere Anwendung von Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. 2 § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in der Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. 2 § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
(2) 1 Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. 2 Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3 Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Dezember 2022. (3) 1 Auf der Grundlage der in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. 2 Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. 3 Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2023. |
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