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§ 2 - BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)

Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 2030-14-230 Beamte
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§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.



 

Zitierungen von § 2 BMVgBeamtVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgBeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgBeamtVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022)
... der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen: a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen: a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 ...