Tools:
Update via:
§ 2 - BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
Zitierungen von § 2 BMVgBeamtVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgBeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgBeamtVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022)
... der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen: a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen: a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15037/a280705.htm