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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgBeamtVZustAnO)

Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 2030-14-230 Beamte
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§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen



(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn

a)
sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder

b)
es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,

2.
die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufgeführten Entscheidungen:

a)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,

b)
die Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen,

d)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs,

e)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

f)
die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes versagt wird,

g)
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,

3.
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personalbearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Beendigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhältnisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
Bundessprachenamt,

3.
Universitäten der Bundeswehr,

4.
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.
Katholisches Militärbischofsamt,

6.
Militärrabbinat.




§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen

1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.


§ 3 Weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung



Die Übertragung der in dieser Anordnung nicht genannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung einschließlich der Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung in der jeweils geltenden Fassung.