Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)

A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion



(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

3.
die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3.
die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 2 SVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVZustAnO Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...