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§ 2 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
- 1.
- die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
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Zitierungen von § 2 SVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SVZustAnO Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...
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