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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung - SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Eingangsformel
Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen an:
§ 1 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:
- 1.
- die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, 20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn
- a)
- sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
- b)
- es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,
- 2.
- die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
- 3.
- die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 4.
- die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
- 5.
- die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 6.
- die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 7.
- die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
- 8.
- die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit war.
§ 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
- 1.
- die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
- 2.
- die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 3 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
- 1.
- die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
(2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übertragen werden jedoch:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Entscheidung über die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 4 Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer
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