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§ 3 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628 (Nr. 71)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 53-12-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 3 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:
- 1.
- die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
(2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übertragen werden jedoch:
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
- die Entscheidung über die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
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Zitierungen von § 3 SVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SVZustAnO Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben ...
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