Änderung § 33 AgrarOLkV vom 15.03.2023

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§ 33 AgrarOLkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung
§ 33 AgrarOLkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet,

3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder

4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 



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