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Synopse aller Änderungen der AgrarOLkV am 15.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. März 2023 durch Artikel 2 der HopfDVEV 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AgrarOLkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AgrarOLkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung
AgrarOLkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erzeugnisbereiche


(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie

(Text neue Fassung)

1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie

2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. 2 Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.



(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung; Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen


(1) 1 Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung nicht gegeben war. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. 3 Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn

1. eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder



a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 166a und 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder

b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen, oder

2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß begangen wird, der der Agrarorganisation zurechenbar ist und durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

2 Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. 3 Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.

(3) 1 Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. 2 Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrarorganisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen, dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. 3 Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid an. 4 Anstelle des Erlöschens kann das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.

(4) 1 Wird die Möglichkeit der Anerkennung für bestimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. 2 In Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Das Erlöschen der Anerkennung ist von der zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.

(5) 1 Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. 2 Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird mit dieser Feststellung wirksam.



§ 9 Mitgliedschaft


(1) 1 Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1. Agrarurerzeugnisse erzeugt,

a) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder

b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und

2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3 Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.



(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Person, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3 Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person während ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) 1 Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann inaktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(5) 1 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. 2 Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.



§ 21 Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen; Mitteilungen


(1) 1 Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. 2 Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.

(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.

(3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.

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(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchenvereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.



(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchenvereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:

1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1
die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie

2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben.




(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.

(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde.



§ 28 Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:

1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,

2.
die Anerkennungen,

3.
die Versagungen der Anerkennung,

4. den Wegfall
der Anerkennung,

5. das Ruhen
der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie

6. für anerkannte Erzeugerorganisationen
jeweils die Liste nach § 9 Absatz 5.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den
in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Organisationsformen sowie

2. als Gesamtzahl.

(3) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.



(1) 1 Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:

1. bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,

2. bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres
die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.

2 Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. 3 Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.

(2) 1 Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. 2 Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3 Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.

(3) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat

1. eine anerkannte Agrarorganisation der
zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,

2. die zuständige Stelle
der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.

2
Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.

(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.



§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten


(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2. Besichtigungen vornehmen,

3. Proben entnehmen,

4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5. erforderliche Auskünfte verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,



(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,

1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 33 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder



3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

vorherige Änderung

2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet,

3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder

4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.