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§ 3 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)
G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerbrVerbG
... und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ...
§ 5 VerbrVerbG
... (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt. (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in ...
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