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§ 6 - Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG k.a.Abk.)
G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 12-2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 9 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerbrVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 9 2. BRBG Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
... In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der ...
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