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Änderung § 6 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 15.07.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). |
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