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Änderung § 4 BMDV-WS-BesGebV vom 07.12.2021
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§ 4 BMDV-WS-BesGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung | § 4 BMDV-WS-BesGebV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist. (2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden. |
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