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Änderung § 3a HöfeVfO vom 01.01.2025

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§ 3a HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3a HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

1 Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung

1. sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat,

2. sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhöht hat oder

3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

1 Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser

1. sich von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro verringert hat,

2. sich von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro erhöht hat oder

3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 Euro beträgt.

2 Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.