Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3a - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
|

§ 3a



Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung

1.
sich von mindestens 5.000 Euro auf weniger als 5.000 Euro verringert hat,

2.
sich von weniger als 10.000 Euro auf mindestens 10.000 Euro erhöht hat oder

3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10.000 Euro beträgt.

Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.