Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (HöfeOuaÄndV k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
|

Artikel 2 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 HöfeVfO offen

§ 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser

1.
sich von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro verringert hat,

2.
sich von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro erhöht hat oder

3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 Euro beträgt."

Anzeige