§ 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
- 1.
- sich von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro verringert hat,
- 2.
- sich von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro erhöht hat oder
- 3.
- erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 Euro beträgt."