Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (HöfeOuaÄndV k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
|

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Höfeordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 HöfeO offen

Die Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat" durch die Wörter „der für sie zuletzt festgestellte Grundsteuerwert mindestens 54.000 Euro beträgt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro" durch die Wörter „einen Grundsteuerwert von weniger als 54.000 Euro, mindestens jedoch von 27.000 Euro" und wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaftswert unter 5.000 Euro" durch die Wörter „Grundsteuerwert unter 27.000 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bemißt" durch das Wort „bemisst" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Hofeswert gelten 60 Prozent des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Drittel" durch das Wort „Fünftel" und das Wort „Nachlaß" durch das Wort „Nachlass" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „muß" durch das Wort „muss" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Erlaß" durch das Wort „Erlass" ersetzt.

e)
In Absatz 9 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.

3.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll."


Artikel 2 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 HöfeVfO offen

§ 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser

1.
sich von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro verringert hat,

2.
sich von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro erhöht hat oder

3.
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 Euro beträgt."


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2024 StraVMoG Artikel 10

In Artikel 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird die Angabe „12. Dezember 2024" durch die Angabe „1. Januar 2030" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing