Die
Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat" durch die Wörter „der für sie zuletzt festgestellte Grundsteuerwert mindestens 54.000 Euro beträgt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro" durch die Wörter „einen Grundsteuerwert von weniger als 54.000 Euro, mindestens jedoch von 27.000 Euro" und wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaftswert unter 5.000 Euro" durch die Wörter „Grundsteuerwert unter 27.000 Euro" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „bemißt" durch das Wort „bemisst" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Hofeswert gelten 60 Prozent des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Drittel" durch das Wort „Fünftel" und das Wort „Nachlaß" durch das Wort „Nachlass" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „muß" durch das Wort „muss" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Erlaß" durch das Wort „Erlass" ersetzt.
- e)
- In Absatz 9 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.
- 3.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll."
§ 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom
29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser
- 1.
- sich von mindestens 27.000 Euro auf weniger als 27.000 Euro verringert hat,
- 2.
- sich von weniger als 54.000 Euro auf mindestens 54.000 Euro erhöht hat oder
- 3.
- erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54.000 Euro beträgt."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2)
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2024.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Volker Wissing