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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (HöfeOuaÄndV k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2024 StraVMoG Artikel 10

In Artikel 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird die Angabe „12. Dezember 2024" durch die Angabe „1. Januar 2030" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HöfeOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeOuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 HöfeOuaÄndV Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in ...