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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (HöfeOuaÄndV k.a.Abk.)

G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395; Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung der Höfeordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 HöfeO offen

Die Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat" durch die Wörter „der für sie zuletzt festgestellte Grundsteuerwert mindestens 54.000 Euro beträgt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro" durch die Wörter „einen Grundsteuerwert von weniger als 54.000 Euro, mindestens jedoch von 27.000 Euro" und wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaftswert unter 5.000 Euro" durch die Wörter „Grundsteuerwert unter 27.000 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bemißt" durch das Wort „bemisst" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Hofeswert gelten 60 Prozent des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Drittel" durch das Wort „Fünftel" und das Wort „Nachlaß" durch das Wort „Nachlass" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „muß" durch das Wort „muss" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Erlaß" durch das Wort „Erlass" ersetzt.

e)
In Absatz 9 wird das Wort „Nachlaßverbindlichkeiten" durch das Wort „Nachlassverbindlichkeiten" ersetzt.

3.
Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften ein Hof war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt weiterhin bis zur Löschung des Hofvermerks als Hof, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Eine Besitzung, die zwar nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hof ist, aber nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften kein Hof war, gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2026 nicht als Hof, es sei denn, der Besitzer erklärt bei dem Gericht, dass sie ein Hof sein soll."