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Änderung § 18 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 18 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

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§ 18 Kostenfreie Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


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Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.