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Änderung § 19 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 19 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 19 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Geschäftswert nach freiem Ermessen


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung bei

a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,

b) Zustimmungsverfahren (§ 13),

c) Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 17),

d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),

e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),

f) Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),

g) Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung,

h) sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25.