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Änderung § 21 HöfeVfO vom 01.08.2013
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§ 21 HöfeVfO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 21 HöfeVfO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 21 Volle Gebühr | (Text neue Fassung)§ 21 (aufgehoben) |
Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren, welche betreffen a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h, b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13, c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach § 17, d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung), e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung), f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung), g) die Ausstellung eines Erbscheins. |
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