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Änderung § 22 HöfeVfO vom 01.08.2013
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§ 22 HöfeVfO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 22 HöfeVfO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 22 Doppelte Gebühr | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g, b) Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 der Höfeordnung, c) Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung und nach § 25. |
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