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Änderung § 23 HöfeVfO vom 01.08.2013
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§ 23 HöfeVfO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 23 HöfeVfO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 23 Viertel Gebühr | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für a) das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes, b) die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung, c) die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr, d) das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung. |
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