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Änderung § 24 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 24 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 24 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Beschwerdeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 21 bis 23 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte.