Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung (TestVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1; Geltung ab 13.11.2021
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Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Testverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. November 2021 TestV § 1, § 4a, § 6, § 7, § 12, § 18, § 19

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:

§ 4a Bürgertestung".

2.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Bürgertestung

Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" durch die Wörter „sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt."

b)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Oktober 2021" durch die Angabe „12. November 2021" ersetzt.

6.
§ 12 Absatz 7 wird aufgehoben.

7.
§ 18 wird folgender Satz angefügt:

„Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet."

8.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TestVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 2 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer ...


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