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Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung (TestVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 und 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung,
- -
- des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
- -
- des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, und
- -
- des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
Artikel 1 Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. November 2021 TestV § 1, § 4a, § 6, § 7, § 12, § 18, § 19
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung". - 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2." - 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" durch die Wörter „sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt."
- b)
- Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Oktober 2021" durch die Angabe „12. November 2021" ersetzt.
- 6.
- § 12 Absatz 7 wird aufgehoben.
- 7.
- § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet." - 8.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- a)
- nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
- b)
- nach Schwangeren,
- c)
- wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- d)
- nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden."
- 2.
- In § 4 werden die Wörter „Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
§ 6 der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2022" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. November 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
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