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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung (TestVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- a)
- nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
- b)
- nach Schwangeren,
- c)
- wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- d)
- nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden."
- 2.
- In § 4 werden die Wörter „Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.
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