Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung (TestVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1; Geltung ab 13.11.2021
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Artikel 2 Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 13. November 2021 DIVIRegV § 1, § 4

Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind" die Wörter „nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert

a)
nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,

b)
nach Schwangeren,

c)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,

d)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden."

2.
In § 4 werden die Wörter „Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.



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