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§ 1b - Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (LMvitV k.a.Abk.)
V. v. 01.09.1942 RGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1b
(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
- 1.
- Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
- 2.
- Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
- a)
- Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,
- b)
- (weggefallen)
- c)
- Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 24 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 1b Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 24 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b LMvitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMvitV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a LMvitV (vom 13.07.2017)
... dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (3) (weggefallen) (4) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 24 LMIDVEV Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
... durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt. 2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 3 der ...
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