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Abschnitt 1 - Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921 (Nr. 79)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
- Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
- mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
- Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) 1Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1.
- dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
- leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- „Arbeits- oder Mengenpreis" den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;
- 2.
- „Fertigpackung" eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
- 3.
- „Gesamtpreis" den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
- 4.
- „Grundpreis" den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;
- 5.
- „lose Ware" unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;
- 6.
- „offene Packung" eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;
- 7.
- „Selbstabfüllung" die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;
- 8.
- „Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;
- 9.
- „Verbraucher" jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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