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§ 1 - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1



(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem

1.
Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

2.
Nationalpark "Jasmund" gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

3.
Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

nach dieser Verordnung geregelt.

(2) 1Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. 2Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. 3Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat "Südost-Rügen" mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen.





 

Frühere Fassungen von § 1 NPBefVMVK

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 NPBefVMVK

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NPBefVMVK verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NPBefVMVK selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NPBefVMVK
... den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats Südost-Rügen mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die ...
§ 3 NPBefVMVK (vom 04.06.2016)
... gilt entsprechend. (3) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen ...
§ 4 NPBefVMVK Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" (vom 04.06.2016)
... genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden. (2) Führer von ... Maschinenkraft angetrieben werden. (2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen die ...
§ 6 NPBefVMVK Biosphärenreservat "Südost-Rügen" (vom 04.06.2016)
... Liegeplätzen zu befahren. Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen jedoch außerhalb der ...
§ 8 NPBefVMVK
... gewerbsmäßigen Fischerei sowie 6. Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten. ...
§ 10 NPBefVMVK
... § 6 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ... der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 14, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4 Nr. 12, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. ... in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnung und § 6 Abs. 4 Nr. 12, § 8 der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verordnung außer ...
Anlage I NPBefVMVK (zu § 1 Abs. 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 30 WSVZuAnpV Änderung der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
... vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...